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Keine Aufteilung der Kosten für ein abzugsfähiges Arbeitszimmer bei Mitbenutzung für nichtselbständige Arbeit
Sowohl Gesetzeslage als auch Rechtsprechung knüpfen an die steuerliche Abzugsfähigkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers restriktive Kriterien. Gemäß § 20 EStG muss ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Darüber hinaus muss ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit notwendig sein, der Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden und über eine entsprechende Einrichtung verfügen.
Ein jüngst ergangenes Erkenntnis des VwGH (GZ 2010/15/0124 vom 19.12.2013) hatte sich mit dem Fall befasst, dass neben einer selbständigen Tätigkeit (im konkreten Fall als Komponist), für die ein Arbeitszimmer unstrittig benötigt wird, dieses auch im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit (als Universitätsprofessor) mitbenutzt wurde, für welche allein betrachtet ein steuerliches Arbeitszimmer nicht anerkannt wird. Die Finanzverwaltung wollte zunächst nur einen anteiligen Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer im Verhältnis der Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit zulassen. Diese Aufteilung hat der VwGH jedoch korrigiert und festgehalten, dass wenn die Hürde des Mittelpunkts (und der Notwendigkeit) bei einer Tätigkeit genommen ist, eine Mitbenutzung für eine andere betriebliche/berufliche Tätigkeit unschädlich ist. Das ist auch dann der Fall, wenn für diese Tätigkeit isoliert betrachtet keine Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers gegeben wäre. Folglich werden die abzugsfähigen Kosten bei jener Tätigkeit, für die steuerlich ein Arbeitszimmer anerkannt wird, durch eine Mitbenutzung für andere berufliche (nicht private) Zwecke, nicht gekürzt.
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