Artikel zum Thema: Einbringung
Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2008
Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht tritt erstmals für Jahresabschlüsse zum 31.12.2007 per 30.9.2008 in Kraft und zwar für Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Keine Offenlegungspflicht besteht nach wie vor für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften.
In welcher Form ist der Jahresabschluss einzureichen? |
Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen bis 70.000,-€: |
Wahlweise elektronische Form oder Papierform |
Kleine GmbH, AG/GmbH & Co KG: |
Eingabe der Bilanzdaten in ein elektronisches Formblatt (http://www.justiz.gv.at) sowie XML via FinanzOnline oder PDF via ERV (elektronischer Rechtsverkehr) |
Kleine AG, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: |
XML (FinanzOnline) oder als PDF-Beilage über ERV; die Papierform ist im Unternehmen aufzubewahren; der Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Jahresabschluss, nicht auf den übermittelten Datensatz |
Neu ist, dass mit 1.7.2008 neben Wirtschaftstreuhändern u.a. auch Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare, vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens den Jahresabschluss einreichen dürfen.
Die Eingabengebühr bei der GmbH beträgt 34 € für die AG 131 €. Bei elektronischer Einbringung des Jahresabschlusses ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 €. Zusätzlich fällt eine Eintragungsgebühr von 41 € an, die bei elektronischer Einreichung entfällt. Die Gesamtgebührenbelastung beträgt bei elektronischer Einreichung 27 € (GmbH) bzw. 124 € (AG).
Wird der Jahresabschluss nicht in der ordnungsgemäßen Form eingereicht, drohen Strafen bis zu 3.600 €. Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind bei mehrfacher Verletzung der Offenlegungspflichten Zwangsstrafen bis zu 10.800 € bzw. 21.600 € vorgesehen.
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