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Artikel zum Thema: Ungarn

Die Beschäftigung von Bürgern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten

August 2008
Kategorien: Management-Info

Für EWR-Bürger neu, das sind Staatsangehörige aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien kommt das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zur Anwendung. Sie dürfen nur mit Bewilligung in Österreich beschäftigt werden.

Die Unionsbürgerschaft gewährt das Recht auf Freizügigkeit im gesamten EU-Raum, das heißt, EU-Bürger haben das Recht, im gesamten EU-Raum einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für die oben genannten Mitgliedstaaten besteht jedoch eine Übergangsfrist von höchstens sieben Jahren (ab 1.5.2004): Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegen EU-Bürger aus den genannten neuen Mitgliedstaaten den strengen Bestimmungen des AuslBG (s. Ausgabe 17). Ab 1.5.2011 gilt für sie jedenfalls die volle Freizügigkeit, mit 1.1.2014 gilt die volle Freizügigkeit auch für Bürger aus Rumänien und Bulgarien.

Die Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs 2 AuslBG

§ 32a AuslBG normiert Sonderbestimmungen für EU-Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten, die sich bereits in Österreich aufhalten: Das AMS stellt auf Antrag für diese neuen EU-Bürger eine schriftliche Ausfertigung aus, mit der das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt bestätigt wird, wenn sie

  • am Tag des Beitritts (1.5.2004 bzw. 1.1.2007) oder nach dem Beitritt bereits in Österreich beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
  • seit fünf Jahren in Österreich dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen oder
  • die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (s. Ausgabe 17) erfüllen.

Familienangehörige (§ 32a Abs 3 AuslBG)

Ehegatten und Kindern von EU-Bürgern nach § 32a Abs 2 AuslBG ist das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt vom AMS schriftlich zu bestätigen, und zwar unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in Österreich.

Die Freizügigkeitsbestätigungen nach § 32a Abs 2 und Abs 3 AuslBG sind vor Aufnahme der unselbständigen Beschäftigung einzuholen. Es sind keine weiteren Bewilligungen für den Beginn der Beschäftigung notwendig. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung zur Einsichtnahme im Betrieb bereitzuhalten. Reist der Ausländer nicht nur vorübergehend aus Österreich aus, so erlischt die Freizügigkeitsbestätigung.

Die nächste Ausgabe widmet sich der Beschäftigung türkischer Staatsangehöriger.

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